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Reiseplanung
Reiseplanung Bild: Viktoria Hnatiuk/shutterstock

FAQ Pauschalreise

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über Ihre Rechte auf Pauschalreisen gemäß des neuen Pauschalreisegesetzes (PRG) gegeben. Für detaillierte Informationen verweisen wir auf unsere ausführlichen Artikel zu diesem Thema:

Piktogramm zum Thema "Pauschalreise"

Pauschalreise

    1. Seit wann gilt das neue Pauschalreisegesetz?

    Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) gilt für Buchungen seit 1. Juli 2018.

    2. Was ist z.B. eine Pauschalreise?

    Die Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen als Paket, also z.B.: Flug + Hotel, Flug + Mietwagen, Hotel + Mietwagen oder Hotelnacht + Konzertkarte.

    3. Können auch individuell zusammengestellte Reisen als Pauschalreise gelten?

    Ja, auch selbst zusammengestellte Pakete stellen zum Teil eine Pauschalreise dar, sodass der Schutz des Pauschalreisegesetzes (PRG) greift. Das gilt online und offline.

    4. Wie buche ich online eine Pauschalreise?

    Im Internet ist eine Pauschalreise dann fix gebucht, wenn man auf den Button "Jetzt kostenpflichtig buchen" oder dergleichen klickt. Die Zahlung kann später erfolgen.

    5. Darf der Preis der Pauschalreise erhöht werden?

    Preiserhöhungen darf es nur geben, wenn auch Preissenkungen möglich sind. Weniger als 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise ist eine Preiserhöhung gar nicht mehr erlaubt. Davor darf der Preis nur aus bestimmten, im Gesetz genannten Gründen erhöht werden.

    Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Reisepreises, so muss der Unternehmer Sie auf einem dauerhaften Datenträger informieren und Ihnen eine angemessene Frist dafür geben, der Erhöhung entweder zuzustimmen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten.

    Achtung: Wenn Sie innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung zur Preiserhöhung.

    6. Muss ich es hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter wesentliche Teile meines Pakets ändert?

    Ist der Reiseveranstalter gezwungen, wesentliche Teile der Reise zu ändern (z.B. Unterkunft, Destinationen etc.), müssen Sie das nicht akzeptieren. Sie können auch kostenlos zurücktreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten. Der Unternehmer setzt Ihnen eine Frist für die Antwort, ob Sie die geänderte Reise akzeptieren. Achtung, Schweigen gilt als Zustimmung!

    7. Kann jemand anderer statt mir verreisen?

    Sie dürfen Ihren Reisevertrag auch auf eine andere Person übertragen. Angemessene Mehrkosten, die dadurch entstehen, sind jedoch zu bezahlen.

    8. Wie gehe ich am besten bei Mängeln während der Reise vor?

    Bei Mängeln sollten Sie unbedingt gleich vor Ort reklamieren. Und zwar beim Reiseveranstalter oder dem Reisebüro – nicht nur an der Hotelrezeption! Am besten schriftlich. Rügen Sie die Mängel nicht sofort, kann das eventuelle Schadenersatzansprüche schmälern. Sie haben das Recht auf Abhilfe vor Ort (z.B. anderes Zimmer) oder auf Preisminderung im Nachhinein. Weiters unter Umständen auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.

    9. Gefahr am Urlaubsort – was jetzt?

    Nach der Buchung wird Ihr Urlaubsort plötzlich zur Gefahrenzone (Naturkatastrophen, politische Unruhen etc.)? Wird Ihre Reise dadurch bereits vor Antritt vereitelt, so haben Sie ein kostenloses Rücktrittsrecht, müssen also keine Stornogebühr bezahlen.

    10. Was kann ich tun, wenn ich am Urlaubsort festsitze?

    Stecken Sie z.B. wegen eines Hurrikans oder politischen Unruhen am Urlaubsort fest, muss der Reiseveranstalter für bis zu drei weitere Tage ein Hotel bezahlen.

    11. Welchen Insolvenzschutz habe ich bei Pauschalreisen?

    Bei einer Pauschalreise ist man gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Findet die Reise nicht statt, so bekommen Sie die  an den Reiseveranstalter bezahlte Summe zurück. Dasselbe gilt, wenn Sie den Urlaub zwar antreten bzw. fortsetzen,  gewisse Leistungen (z.B. Hotel) jedoch erneut bezahlen müssen. Geht hingegen die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss der Reiseveranstalter Sie schlichtweg auf eine andere Airline umbuchen. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, haben Sie Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft.

    12. Welchen Insolvenzschutz habe ich bei verbundenen Reiseleistungen?

    Bei der neuen Kategorie von verbundenen Reiseleistungen (Details siehe Artikel) ist man gegen die Insolvenz des Vermittlers (z.B. Reisebüro) abgesichert. Geht dieser z.B. in Konkurs bevor er Ihr Geld an Fluglinie, Mietwagenfirma, Hotel etc. weitergeleitet hat, so werden diese Firmen in der Praxis die ausstehende Zahlung wohl erneut von Ihnen fordern. Falls Sie sich darauf einlassen, um den Urlaub anzutreten, können Sie die ursprüngliche Zahlung an den Vermittler von dessen Insolvenzabsicherer zurückholen.

    Buchen Sie hingegen direkt beim Bahnunternehmen ein Zugticket und unmittelbar im Anschluss dort eine Konzertkarte, wobei Sie getrennte Rechnungen erhalten, wären Sie gegen die Insolvenz des Bahnunternehmens abgesichert. Gegen die Insolvenz des Konzertbetreibers aber nicht.

    13. Ist es also sicherer einen Flug über ein Reisebüro zu buchen, für den Fall, dass die Airline insolvent wird?

    Das kommt, wie so oft in rechtlichen Angelegenheiten, auf Details an. Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel.

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