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Grenzüberschreitender Kontowechsel

Neues Gesetz verbessert Service für Konsumenten

Bei einem Umzug ins Ausland gibt es tausend kleine Dinge zu tun. Ein neues Konto zu eröffnen zählt dazu. Mit einem neuen Gesetz soll das ab September einfacher werden.

So kompliziert das neue Verbraucherzahlungskontogesetz, kurz VZKG, auch klingt, es soll Konsumenten einige Erleichterungen bringen. In Österreich tritt es am 18. September 2016 in Kraft. Die Service- und Informationsleistungen von Banken werden damit stark ausgebaut (zusammengefasst in diesem Artikel).

Dreifacher Service

Konsumenten, die ein Konto in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eröffnen wollen, hatten bisher einen hohen Organisationsaufwand zu schultern. Jetzt ist ganz klar festgelegt, welche Aufgaben die (alte) Bank übernehmen muss – und das ohne zusätzliche Kosten für ihren Kunden.

Das bisherige Bankinstitut muss – nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den Konsumenten – folgende Dienstleistungen unentgeltlich erbringen:

  1. Eine Liste aller regelmäßigen Zahlungsbewegungen auf dem Konto erstellen und an den Konsumenten übermitteln. Diese enthält Daueraufträge, Lastschriftmandate, wiederkehrend eingehende Überweisungen der vorangegangenen 13 Monate.
  2. Den restlichen positiven Saldo auf das neue Konto überweisen.
  3. Das Konto am vom Konsumenten genannten Stichtag schließen.

Wichtig:

  • Sechs-Tage-Frist: Der Stichtag muss der alten Bank mindestens sechs Werktage Zeit geben, um die oben genannten Leistungen zu erbringen. Anders gesagt, zwischen der Aufforderung des Konsumenten und dem Schließen des Kontos müssen sechs Werktage liegen. Wenn die Bank das Konto aus irgendeinem Grund nicht schließen kann, muss sie ihren Kunden umgehend darüber informieren.
  • Kündigungsfristen: Die neuen Bestimmungen des VZKG wirken sich allerdings nicht auf etwaige Kündigungsfristen aus. Wenn in dem Vertrag zu einem bestehenden Konto eine Frist von z.B. einem Monat festgelegt ist, so gilt diese weiterhin und verkürzt sich nicht auf sechs Tage.
  • Funktionen: Die neue Bank ist nicht verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen anzubieten, welche der Konsument bei seinem ehemaligen Konto hatte. Prüfen Sie ein etwaiges Angebot vorab darauf, ob es alle für Sie wichtigen Funktionen enthält, bevor Sie sich für einen neuen Anbieter entscheiden.
  • Zehn-Tage-Frist: Die neue Bank muss das neue Konto innerhalb von zehn Werktagen eröffnen, nachdem sie den vollständigen Auftrag des Konsumenten bekommen hat.

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