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Lesender Mann mit Gepäck am Bahnsteig
Bild: BongkarnGraphic / shutterstock

Fahrgastrechte bei Bahnreisen

Die EU Verordnung 1371/2007 regelt die Rechte von Bahnreisenden in Europa seit 2009. Die folgenden Bestimmungen gelten für den nationalen und grenzüberschreitenden Fernverkehr von Eisenbahnen innerhalb der EU. Für kürzere Zugstrecken, speziell im Stadt- und Regionalverkehr, können Nationalstaaten abweichende gesetzliche Regelungen haben. In Österreich gelten bei solchen inländischen Kurzstrecken daher andere Rechte als bei langen oder grenzüberschreitenden Zugfahrten und sind im Eisenbahngesetz von 1957 und aktualisierten Bundesgesetzblättern festgehalten.

1. Informationspflichten beim Kauf der Fahrkarten vor der Fahrt

Das Unternehmen, welches die Bahnfahrkarte verkauft, muss laut EU Verordnung die Fahrgäste während der Buchung über Folgendes informieren:

  • allgemeine Bedingungen für die Reise
  • Fahrpläne
  • Information über den günstigsten Tarif und die schnellste Verbindung
  • verfügbare Dienste im Zug
  • Vorgehen bei Gepäckverlust
  • Beschwerdeverfahren

Erweiterte Informationen müssen Ticketverkäufer Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität geben und zwar über:

  • geeignete Züge
  • barrierefreie Bahnhöfe
  • verfügbare Hilfe beim Nutzen der Verkehrsmittel (Ein-, Aus-, Umsteigen)
"Informationspflicht"

Informationspflicht

2. Erweiterte Rechte für Personen mit Behinderungen

Damit besonders schützenswerte Gruppen wie etwa Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität möglichst uneingeschränkten Zugang zu denselben Reisebedingungen wie andere Passagiere haben, hat die EU spezielle Regeln diesbezüglich erlassen.

  • Bei Bahnreisen haben Fahrgäste mit körperlichen Einschränkungen ein Recht auf kostenlose Hilfestellung auf Bahnhöfen und in Zügen. Hierfür ist eine Information über den Hilfsbedarf mindestens 48 Stunden vor Abfahrt vorgesehen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich direkt in der Verordnung über Bahngastrechte (VO (EG) Nr. 1371/2007).
  • Für Fahrgäste mit solchen körperlichen Einschränkungen ist es ratsam die entsprechende Informationsseite der APF aufzurufen, um den vollen Umfang ihrer erweiterten Rechte zu erfahren.
Piktogramm zum Thema "Eingeschränkte Mobilität"

Eingeschränkte Mobilität

3. Recht auf Rückgabe eines unbenutzten Tickets

Dies wird nicht von der EU Verordnung, sondern durch das österreichische Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz geregelt:

  • Einzelfahrkarten können Kunden grundsätzlich nur vor dem ersten Geltungstag zurückgeben.
  • Zeitfahrkarten können Kunden auch während der Geltungsdauer zurückgegeben, dabei bekommen sie aber nur den entsprechenden Wert der noch gültigen Restdauer aliquot zurück.
  • Das Bahnunternehmen darf eine adäquate Bearbeitungsgebühr verlangen, aber nur wenn es kein Verschulden beim Unternehmen für die Rückgabe gibt, wie etwa Zugausfälle oder Fahrplanstreichungen.
Piktogramm zum Thema "Zugticket zurückgeben"

Zugticket zurückgeben

4. Ausgleichszahlung bei Verspätungen hängen von deren Dauer ab

Haben Sie nach dem Kauf eines Tickets wegen einer Verspätung oder Annullierung einer Zugsverbindung eine alternative Beförderung gewählt oder entstand nach dem Einsteigen während der Fahrt überraschend eine lange Verspätung, so steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu.

  • 25% des Ticketpreise bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten
  • 50% des Ticketpreise bei Verspätungen ab 120 Minuten. 
  • Beträgt die Ausgleichszahlung weniger als € 4,-, so muss sie nicht geleistet werden.
  • Für Wochen- und Monatskarten bestimmen Bahnunternehmen die Entschädigungshöhe selbst. (Siehe Webseite des jeweiligen Bahnunternehmens). Die ÖBB  bezahlt für je 20 Minuten einer bestätigten Verspätung 1,50 € (wieder ab einer Mindestsumme von 4 €).
  • Keinen Anspruch auf Entschädigung in Österreich haben Besitzer von Jahreskarten bei Ausfall oder Verspätung einzelner Fahrten.  Es wird jedoch in einer gesetzlich vorgeschriebenen Pünktlichkeitsstatistik jeder ausgefallene oder verspätete Zug eingetragen. Wenn ein Bahnunternehmen im Regionalverkehr die Pünktlichkeitsvorgabe von 95 Prozent nicht erreicht, müssen Jahreskartenbesitzern 10 Prozent des Bahnticketpreises pro Monat zurückgezahlt werden, für den Monat wo der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde. Im Falle der ÖBB ist Voraussetzung dafür, dass sich Kunden beim Erhalt der Jahreskarte registriert hatten.
Piktogramm zum Thema "Zugverspätung"

Zugverspätung

5. Musterbrief Entschädigungsforderung Bahn

6. Vorhersehbare Verspätung oder Komplettausfall nach Ticketkauf

Sie haben eine Fahrkarte gekauft, und nun ist schon vor Fahrtantritt klar, dass sich die Ankunft am Zielort um mehr als 59 Minuten verspäten wird, oder Sie haben eine Karte für eine Zugverbindung gekauft, die komplett ausfällt oder vom Fahrplan gestrichen wurde.

  • Sie können vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises fordern.
  • Sie können die Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen.
  • Wenn Sie die Fahrt bereits angetreten haben und schon einen Teil der Strecke gefahren sind, und dieser gefahrene Streckenabschnitt wird infolge der unmöglichen Weiterfahrt oder erwartbaren Verspätung von mindestens einer Stunde für Sie zwecklos, sodass Sie zum Ausgangsbahnhof zurückfahren möchten, dann können Sie die Kosten für diese Rückfahrt ebenfalls verlangen.
  • Wenn Sie möchten, können Sie die Fortsetzung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt wählen. Dabei ist die Bahngesellschaft verpflichtet Sie über die voraussichtlich neue Abfahrts- und Ankunftszeit zu informieren und Ihnen zu erklären, welche Optionen Sie nun haben.
  • Es wurde Anfang des Jahres 2021 von Europäischen Rat und Parlament eine Klausel über Entschädigung bei höhere Gewalt in die künftige Verordnung aufgenommen, die Entschädigungsverpflichtungen bei Naturkatastrophen, schweren Unwettern u.ä ausnimmt. Diese Aktualisierung tritt aber erst in 2 Jahren in Kraft - d.h. momentan bestehen in solchen Fällen noch Ansprüche auf Entschädigung durch Eisenbahngesellschaften.

Sie können dafür den unterhalb verlinkten Musterbrief herunterladen und Ihren Bedürfnissen anpassen. Falls Sie keine Einigung mit dem Bahnunternehmen finden, können Sie ihre Forderung durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erledigen lassen.

Piktogramm zum Thema "Zugsausfall"

Zugsausfall

7. Betreuungsleistungen bei Verspätung ab einer Stunde oder Zugausfall

  • Sie haben Anspruch auf Verpflegung und Erfrischungen.
  • Falls Sie eine oder mehrere Nächte auf die Weiterfahrt warten müssen, hat die Bahngesellschaft Ihnen auch ein Hotelzimmer sowie den Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft zur Verfügung zu stellen. In Österreich gibt es auf Basis des EisbBFG hierbei aber für Hotel (80€ pro Person) und Taxi (50€ pro Person) Maximalbeträge bei der Entschädigung.
Piktogramm zum Thema "Erfrischungen"

Erfrischungen

8. Gutschein oder Bargeld?

Der Verordnung nach darf die genannte Entschädigung in Form von Gutscheinen ausgezahlt werden.

  • Fordern Sie jedoch explizit eine Geldzahlung, darf dies von der Bahngesellschaft nicht abgewiesen werden und diese Auszahlung muss spätestens einen Monat nach Einreichung der Reklamation erfolgen. 
Piktogramm zum Thema "Gutschein oder Bargeld"

Gutschein oder Bargeld

9. Blockierte Strecke - Schienenersatzverkehr

Wenn es eine Blockade auf der Strecke gab, und der Zug nicht weiterfahren kann, dann haben Passagiere das Recht anderweitig vom Zug zum Abfahrtsbahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder direkt zu Ihrem endgültigen Fahrziel transportiert zu werden.

Pictogram about "Blocked track"

Blockierte Strecke

10. Beschädigtes und verlorenes Gepäck

Im Zug dürfen Sie Gepäckstücke (einschließlich Haustiere) mitführen, die leicht unterzubringen sind. Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde und dieses im Gepäckwagen des Zuges transportiert wird. Außerdem muss 

  • das Gepäckstück ausreichend verpackt gewesen sein.
  • das Gepäckstück für den Transport geeignet gewesen sein (ist in den Beförderungsbedingungen des Bahnunternehmens definiert).
  • Es darf sich nicht um ein sehr spezielles Gepäckstück handeln.

Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.

  • Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.300 Euro.
  • Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 330 Euro.
  • Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck bis zu einem Wert von maximal 1.500 Euro. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob das Gepäck aufgegeben oder einfach so im Zug mitgenommen wurde.

Bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks haben Sie ebenfalls Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Verspätung ist auf einen Fehler Ihrerseits oder auf Umstände zurückzuführen, die sich der Kontrolle des Zugbetreibers entziehen.

Piktogramm zum Thema "Beschädigtes Gepäck"

Beschädigtes Gepäck

11. Zugsunfälle – Entschädigung und Unterstützung

Kommt es bei einem Zugunglück zu einer Verletzung oder zu einem Todesfall, besteht ein Anspruch auf Entschädigung mit einer Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach dem Unfall. Mit dieser Vorauszahlung sollen die unmittelbaren Kosten gedeckt werden.

  • Bei einem Todesfall haben Angehörige Anspruch auf diese Vorauszahlung. Sie beträgt bei einem Todesfall mindestens 21.000 Euro pro Person.
Piktogramm zum Thema "Schaden an Gesundheit"

Schaden an Gesundheit

12. Wo Beschwerde einbringen?

Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung. Die APF führt eine Liste der Antragseiten im Internet der in Österreich tätigen Bahnunternehmen.

Bei Online gekauften grenzüberschreitenden Bahnfahrten kommt es oft vor, dass Ihr Ticket von der ausländischen Bahngesellschaft und nicht der ÖBB ausgestellt wird. Viele Bahngesellschaften haben eigene Formulare für die Geltendmachung von Entschädigungszahlungen, welche Sie am Ticketschalter oder auf der Website der Firma erhalten. Eine Kopie Ihrer Fahrkarte legen Sie Ihrem Antrag bei.

Piktogramm zum Thema "Beschwerde"

Beschwerde

13. Rechte und Pflichten bei Strafzahlungen

  • Fahrkarte erst nach Verlassen des Bahnhofes wegwerfen, am Bahnsteig sind Kontrollen erlaubt.
  • Begleitung eines Fahrgastes zum Bahnsteig ist erlaubt.
  • Zugbegleitern ist der Fahrschein, und wenn keiner vorhanden ist, ein Ausweis vorzulegen.
  • Auf Verlangen des Fahrgastes muss sich ein Zugbegleiter ausweisen oder seine Dienstnummer nennen.
  • Bei Verdacht auf Manipulation dürfen Zugbegleiter einen Fahrschein als Beweismittel konfiszieren.
  • Bei Strafzahlungen haben Fahrgäste einen Monat Zeit die als ungerecht empfunde Strafe beim Bahnunternehmen anzufechten, auf welches dieses antworten muss, bevor es weitere Schritte setzt.
  • Wenn es dem Fahrgast gelingt den Besitz eines gültigen Fahrscheins zum Zeitpunkt der Strafe nachträglich zu beweisen, muss die verhängte Strafe auf maximal 10% reduziert werden.

Für genauere Gesetzesvorgaben durch das EisbBFG und Ihre Möglichkeiten, sehen Sie bitte auf der entsprechenden Informationsseite der APF nach.

Piktogramm zum Thema "Rechte und Pflichten"

Rechte und Pflichten

14. Keine Einigung mit der Bahngesellschaft gefunden? Schlichtungsstelle!

Lässt sich ein Beschwerdefall nicht direkt mit dem Bahnunternehmen klären, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für Bahngastrechte des jeweiligen EU-Mitgliedstaates wenden. 

  • In Österreich ist die Agentur für Passagier und Fahrgastrechte für die Schlichtung zuständig (Telefon Fachabteilung Bahn: 0043 1 5050 707 710). Sie bearbeitet alle Fälle kostenlos, in denen Fahrgäste ihr Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft haben.
  • Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Piktogramm zum Thema "Streitschlichtung"

Streitschlichtung

15. Liste der Europäischen Schlichtungsstellen

16. Anspruch auf Mitnahme des Fahrrads?

Das Recht auf Mitnahme von Fahrrädern ist in der EU Verordnung enthalten, wird aber im Detail national geregelt. In Österreich müssen Eisenbahnbetreiber laut nationalen Bestimmungen die Mitnahme von Fahrrädern nur dann ermöglichen, wenn

  • sie leicht zu handhaben sind
  • dies den Bahnverkehr nicht beeinträchtigt
  • es in den betreffenden Zügen möglich ist.

Für die Mitnahme von Fahrrädern kann ein Entgelt verlangt werden.

Piktogramm zum Thema "Fahrrad"

Fahrrad

18. Weiterführende Links

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