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Rückseite eines Laptops, Torso einer tippenden Frau im Pullover
Bild: Zivica Kerkez/shutterstock

7 wichtige Fragen zu Geoblocking

Neue Verordnung ab 3. Dezember 2018

1. Was ist die Geoblocking-Verordnung?

Die Geoblocking-Verordnung gilt EU-weit ab dem 3. Dezember 2018. Sie verbietet die Diskriminierung von Konsumenten aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes bei grenzüberschreitenden Einkäufen – online und offline.

Mit Geoblocking werden folgende Praktiken von Onlinehändlern bezeichnet:

  • Konsumenten wird der Zugriff auf Websites verwehrt
  • Konsumenten können zwar auf die Website zugreifen, aber keinen Kauf abschließen
  • Konsumenten können nur mit der Bankomatkarte oder Kreditkarte eines bestimmten Landes bezahlen

"Geo-Diskriminierung" kann auch vorkommen, wenn Konsumenten "offline" einkaufen wollen, indem ihnen ein Händler in seinem Geschäftslokal den Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung nur unter anderen Bedingungen (als einheimischen Kunden) anbietet oder gänzlich verweigert.

Die Geoblocking-Verordnung soll Konsumenten und Unternehmen mehr Möglichkeiten innerhalb des Europäischen Binnenmarktes bieten. Sie soll verhindern, dass (potenzielle) Kunden bei Händlern in anderen Mitgliedsstaaten aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes keine Produkte oder Dienstleistungen erwerben können, also diskriminiert werden, wenn sie versuchen, zu den besten Preisen oder Bedingungen einzukaufen.

2. Welche Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gibt es?

Die Geoblocking-Verordnung ist für manche Produkte und Dienstleistungen nicht anwendbar. Für diese gelten andere EU-Vorschriften, welche die Rechte von Konsumenten und Pflichten von Unternehmen regeln.

  • Transportleistungen: Hier gelten die Passagier- und Fahrgastrechte der EU, die jeweils für Bahn, Bus, Schiff und Flug geregelt sind (siehe unsere Rubrik "Reisen").
  • Finanzdienstleistungen
  • Audio-visuelle Inhalte: Für diese gilt unter anderem die Verordnung zur Online-Portabilität.
  • Kleinunternehmen: bis zu einem Jahresumsatz von nicht mehr als 30.000 Euro netto.

3. Wie regelt die Geoblocking-Verordnung den Zugang zu Websites und anderen Online-Benutzeroberflächen?

Die Verordnung verbietet, dass Konsumenten der Zugang zu einer Website verwehrt wird. Konsumenten dürfen auch nicht auf eine andere Website umgeleitet werden, ohne dem vorher ausdrücklich zugestimmt zu haben. Dadurch wird die Preistransparenz erhöht, da Konsumenten die verschiedenen nationalen Websites eines Anbieters vergleichen können.

Beispiel: Eine irische Konsumentin möchte auf die italienische Website eines Modeshops zugreifen. Obwohl sie die URL der italienischen Seite eintippt, wird sie zur irischen Version umgeleitet. Nach Inkrafttreten der Verordnung muss die Konsumentin einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zustimmen. Auch danach muss die von ihr ursprünglich aufgerufene Website für sie weiterhin leicht zugänglich sein.

4. Wie regelt die Geoblocking-Verordnung den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen?

Die Verordnung definiert spezifische Situationen, in denen es keine gerechtfertigten Gründe für Geoblocking oder andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung geben kann bzw. darf. In diesen Situationen haben Kunden aus einem anderen Mitgliedsstaat denselben Zugang zu Produkten und Dienstleistungen wie lokale Kunden.

Diese Situationen sind:

  1. Verkauf von Produkten ohne postalische Lieferung

    Ein Konsument will ein Produkt bei einem Händler kaufen, der nicht in sein Heimatland liefert. Der Händler muss ihm das gewünschte Produkt zu denselben Konditionen wie einem lokalen Kunden verkaufen, wenn:
    … der Konsument die Ware an eine Adresse in einem EU-Mitgliedstaat bestellt, in den der Händler die Lieferung anbietet.
    … der Konsument selbst, oder eine von ihm beauftragte Versandfirma, die Ware an einem Ort abholt, an dem der Händler laut seinen AGB die Abholung anbietet. Das kann eine Filiale oder ein Lager des Händlers sein.

    Beispiel: Ein belgischer Konsument möchte sich eine Kamera kaufen. Er findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Er kann die Kamera dort kaufen und diese selbständig abholen, oder einen Lieferdienst mit der Zustellung beauftragen.
     

  2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

    Ein Konsument möchte elektronisch erbrachte Dienste, wie z.B. Cloud-Services, Data-Warehousing oder Website-Hosting, bei einem Anbieter kaufen, der in einem anderen Mitgliedsstaat sitzt. Er erhält dieselben Konditionen wie die lokalen Kunden des Anbieters.

    Beispiel: Eine belgische Konsumentin möchte einen Hosting-Dienst für seine Website von einem spanischen Händler kaufen. Durch die neue Verordnung hat sie den nötigen Zugang, kann sich registrieren und die Leistung erwerben, ohne zusätzliche Gebühren zu zahlen.
     

  3. Verkauf von Dienstleistungen, die an einem spezifischen physischen Ort erbracht werden

    Ein Kunde bestellt ein Service, das in den Geschäftsräumen des Händlers oder an einem Ort, an dem dieser tätig ist, bereitgestellt wird – jedenfalls in einem anderen Mitgliedsstaat als jenem, in dem der Kunde lebt. Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen wie z.B. Konzerttickets und Mietwagen. Auch in dieser Situation darf der Konsument nicht anders behandelt werden als die lokalen Kunden.

    Beispiel: Eine italienische Familie besucht einen französischen Vergnügungspark und möchte den Familienrabatt auf die Tickets nutzen. Dieser wird für die italienische Familie ebenso verfügbar sein wie für französische.
    Beispiel: Ein österreichischer Konsument möchte eine Pauschalreise buchen. Auf der deutschen Website eines Reiseveranstalters findet er ein tolles Angebot, das es auf der österreichischen Version nicht gibt. Er kann die Reise über die deutsche Website buchen.

In den oben beschriebenen Fällen sind Geoblocking und andere Formen der unterschiedlichen Behandlung aufgrund geographischer Begebenheiten nur in Ausnahmesituationen erlaubt, die ebenfalls von der Verordnung definiert werden. Dabei muss es nationale oder europäische gesetzliche Verpflichtungen geben, aufgrund derer der Händler den Zugang zu seinem Angebot beschränken muss (z.B. ein Verbot, an Touristen Alkohol zu verkaufen).

5. Wie bekämpft die Geoblocking-Verordnung Diskriminierungen in Zusammenhang mit der Zahlung?

Händler können weiterhin selbst entscheiden, welche Zahlungsmethoden sie akzeptieren wollen. Dennoch enthält die Verordnung bestimmte Vorgaben gegen Diskriminierungen aufgrund der Nationalität oder des Wohnsitzes eines Kunden, der Niederlassung seiner Bank oder anderen Zahlungsdiensteanbieters oder aufgrund des Ortes, an dem seine Bank- oder Kreditkarte ausgestellt wurde.

Eine differenzierte Behandlung ist verboten, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Zahlung erfolgt durch eine elektronische Transaktion mit derselben Marke und in der gleichen Kategorie wie vom Händler gefordert (z.B. Kreditkartenzahlung mit Visa, Überweisung)
  2. Anforderungen zur Authentifizierung sind erfüllt
  3. Die Zahlung erfolgt in einer Währung, die der Händler akzeptiert.

Beispiel: Ein französischer Kunde möchte bei einem deutschen Onlineshop einkaufen, der unter anderem die Zahlung per Überweisung anbietet. Dank der neuen Verordnung kann der Konsument den Betrag ohne Probleme von seinem französischen Bankkonto bezahlen. Der Händler darf nicht verlangen, dass die Zahlung von einem deutschen Konto kommen muss.

6. Wie werden Konsumenten unterstützt, die Probleme mit einem Händler haben, der sich nicht an die Regeln der Geoblocking-Verordnung hält?

Jeder Mitgliedsstaat richtet zumindest eine Stelle ein, die Konsumenten bei entsprechenden Konflikten mit Händlern unterstützt. Sie klärt Verbraucher über ihre Rechte auf, interveniert bei dem Unternehmen in dem anderen Mitgliedsstaat oder verweist an andere Einrichtungen, falls der Fall nicht direkt gelöst werden kann. In Österreich wurde das Europäische Verbraucherzentrum mit dieser Aufgabe betraut. Sie können Ihre Beschwerde über unsere gewohnten Kanäle (siehe Kontakt) einreichen.

7. Wie wird die Geoblocking-Verordnung durchgesetzt?

In jedem Mitgliedsstaat gibt es zumindest eine Stelle, die für die adäquate und effektive Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig ist. In Österreich ist dies die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Auf der Website der BWB finden Sie weitere ausführliche Informationen zu Geoblocking sowie Kontaktdaten für Ihre Beschwerde.

Quelle: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/faq/geo-blocking

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