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Reisen mit dem Fernbus

Beliebte Alternative zu Bahn und Flugzeug

In den letzten Jahren hat das Angebot an Fernbussen stetig zugenommen. Wem Bahnfahren zu teuer und Fliegen zu umständlich ist, bekommt man damit eine günstige Alternative. Aber was kann ich tun, wenn der Bus im Stau steckt oder einen Unfall hat?

Seit März 2013 ist eine EU-Verordnung (Nr. 181/2011) in Kraft, welche die Rechte von Busfahrgästen regelt. Allerdings gilt sie nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Busunternehmen ist ein Linienverkehrsdienst (d.h. es gibt fixe Fahrpläne und Haltestellen).
  • Die Wegstrecke beträgt 250 km oder mehr.

Wenn Sie sich also z.B. darüber beschweren wollen, dass ein Bus in Wien oder Graz Verspätung hatte, können Sie sich nicht auf diese EU-Verordnung berufen. Es muss sich um eine weitere Reise handeln. Auch eine Busfahrt über eine Mitfahrbörse oder ähnliches fällt nicht darunter.

Wichtige Punkte

Die Rechte für Fahrgäste von Fernverkehrsdiensten (d. h. über 250 km) schließen unter anderem Folgendes ein:

  • angemessene Hilfeleistungen (u. a. Imbisse oder Mahlzeiten sowie Hotelunterbringung bis zu zwei Nächten) bei Annullierung von Fahrten oder Verzögerung von mehr als 90 Minuten bei Fahrten von über drei Stunden;
  • garantierte Fahrpreiserstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei Überbuchung oder Annullierung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten gegenüber der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit;
  • Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises bei Verspätung von mehr als 120 Minuten gegenüber der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit sowie bei Annullierung einer Reise und wenn der Beförderer dem Fahrgast weder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung noch die Erstattung des Fahrpreises anbietet;
  • Informationen über die Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes:
  • Schutz der Fahrgäste bei Verletzung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks infolge eines Verkehrsunfalls und/oder Entschädigung bei Tod;
  • besondere, kostenlose Hilfe für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowohl an Busbahnhöfen als auch in den Fahrzeugen und erforderlichenfalls kostenlose Beförderung von Begleitpersonen.

Folgende Vorschriften gelten zudem für alle Verkehrsdienste unter 250 km:

  • Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen;
  • nichtdiskriminierende Behandlung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen infolge eines Unfalls;
  • Mindestvorschriften über Reiseinformationen, die allen Fahrgästen vor und während der Reise mindestens verfügbar zu machen sind, sowie über allgemeine Informationen zu Fahrgastrechten, die an Busbahnhöfen oder über das Internet bereit gestellt werden müssen;
  • Einrichtung eines Systems zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Beförderer, das allen Fahrgästen zur Verfügung steht.

Hilfe bei Problemen

Weiters sieht die Verordnung vor, dass es in jedem Mitgliedsstaat eine unabhängige Stelle gibt, an die sich Konsumenten mit Beschwerden wenden können. Diese soll auch die Möglichkeit haben, Sanktionen zu setzen. In Österreich übernimmt die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) diese Aufgabe. Da sie für die Durchsetzung der Verordnung zuständig ist, kümmert sie sich um Fernbus-Reisende (mind. 250 km).

Alternativ können Sie sich bei grenzüberschreitenden Beschwerden auch an das EVZ wenden oder bei nationalen Fällen an den Verein für Konsumenteninformation (VKI).

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