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Musiktickets mit dem Aufdruck "Cancelled", daneben Geld und Smartphone
Bild: firn/shutterstock

Coronavirus: Absagen von Veranstaltungen

 

 

Für Veranstaltungen in Österreich gibt es aufgrund eines neuen Gesetzes (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) nun die Möglichkeit, teilweise einen Gutschein auszustellen, anstatt den Geldbetrag komplett zu erstatten.

Das betrifft alle Veranstaltungen im Kunst-, Kultur- und Sportbereich, die aufgrund der Corona-Pandemie nach dem 13.03.2020 nicht stattfinden konnten.
Ausgenommen sind jedoch Veranstaltungen, die vom Bund, dem Land oder einer Gemeinde durchgeführt werden.
Alternativ kann man als Konsument immer noch einen Ersatztermin für die Veranstaltung akzeptieren, wenn man damit einverstanden ist.

Piktogramm zum Thema "Gutschein"

Gutschein

Der Gutschein ist nicht namensgebunden und kann somit an jede Person weitergegeben werden.
Für den Konsumenten dürfen bei der Ausstellung des Gutscheines keine Kosten anfallen.
Sollte der Gutschein bis zum 31.12.2022 nicht eingelöst werden, muss der Veranstalter auf Verlangen des Konsumenten den Betrag in bar erstatten.
 
Die Höhe des Ticketpreises entscheidet, wie die Erstattung im Einzelfall aussieht:

  • Bis € 70,- kann der Veranstalter einen Gutschein ausstellen
  • Zwischen € 70 – 250,- hat man als Konsument das Recht den entsprechenden Betrag in bar zu bekommen
  • Alle Beträge über € 250,- darf der Veranstalter wieder in Gutscheinen ausstellen
  • Wenn ein Ticket somit insgesamt € 280,- gekostet hat, bekomme ich als Ersatz einen Gutschein in Höhe von € 100,- und eine Geldbetrag in Höhe von € 180,-.

Falls die abgesagte Veranstaltung Teil eines Abonnements war (zB Fußball-Abo), kann man als Verbraucher statt dem Gutschein auch verlangen, dass die zu erstattende Gebühr mit dem nachfolgenden Abo verrechnet wird.

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