Zum Inhalt
geparkter Bus mit offener Tür
Bild: Nomad Soul/shutterstock

Ihre Rechte auf Busreisen

Unterwegs in der EU

Seit 2013 regelt die Busgastrechte-Verordnung der EU [VO (EU) Nr. 181/2011] die Rechte von Busreisenden. Anwendbar ist die Verordnung, wenn Sie

  • einen Linienverkehrsdienst (festgelegter Fahrplan, festgelegte Strecke, festgelegte Haltestellen) oder
  • einen Gelegenheitsverkehrsdienst (Hauptmerkmal ist die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers) in Anspruch nehmen,
  • wobei der Abfahrts- oder Ankunftsort in einem EU-Mitgliedstaat liegt (Grenzüberschreitung ist nicht notwendig) und
  • die planmäßige Wegstrecke mindestens 250km beträgt.

Wichtig: Beachten Sie also, dass für Wegstrecken unter 250km, wie zum Beispiel Wien-Budapest, Wien-Bratislava, Klagenfurt-Lignano, Innsbruck/Salzburg-München oder Graz-Ljubljana, die Verordnung grundsätzlich nicht gilt!

Ausnahme: Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben auch bei einer Wegstrecke von unter 250km Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis, auf Entschädigung für Beschädigung/Verlust von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen sowie ein allgemeines Informationsrecht.

Was regelt die Verordnung?

Im Wesentlichen enthält die Busgastrechte-Verordnung Vorschriften betreffend:

  1. Rechte bei Tod, Körperverletzung
  2. Rechte bei Verlust/Beschädigung von Gepäck
  3. Rechte bei Annullierung oder Verspätung
  4. Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
  5. Informationspflichten

Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen

Erleiden Sie im Zuge eines Unfalls eine Verletzung oder wird Ihr Gepäck verloren/beschädigt, dann haben Sie nach österreichischem Schadenersatzrecht Anspruch auf Entschädigung, sofern das Busunternehmen ein Verschulden trifft.

Außerdem ist der Beförderer dazu verpflichtet, Ihnen Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und Beförderung bereitzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob er an dem Unfall schuld ist. Die Gesamtkosten der Unterbringung darf der Beförderer je Fahrgast auf € 80,- pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.

Annullierung, Verspätung, Überbuchung

Muss der Beförderer davon ausgehen, dass

  • die Fahrt annulliert wird,
  • sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten verzögert,
  • die Fahrt überbucht ist,

so hat er Ihnen eine Weiterreise zum Zielort sobald als möglich – unter Umständen mit geänderter Streckenführung - ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Stattdessen können Sie auch die Rückerstattung des Fahrpreises binnen 14 Tagen fordern. Sofern sich die Unterbrechung während der Reise ergibt und Sie die Rückerstattung des Tickets wählen, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen Rücktransport zum ursprünglichen Abfahrtsort.

Sofern das Busunternehmen Ihnen diese Auswahlmöglichkeit nicht gibt, schuldet es Ihnen, zusätzlich zur Beförderung zum Endziel oder der Rückerstattung des Ticketpreises, eine Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises.

Information bei Annullierung oder Verspätung

Im Falle einer Annullierung oder Verspätung hat der Beförderer Sie so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über die Sachlage und die voraussichtliche Abfahrtszeit zu informieren. Versäumen Sie Ihren Anschluss, muss er Sie schnellstmöglich über Alternativen informieren.

Sonstige Hilfeleistungen

Kommt es zu

  • einer Annullierung oder
  • einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten
  • und das bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 3 Stunden,

hat der Beförderer Ihnen, sofern verfügbar und zumutbar, kostenlos Essen und Erfrischungen zur Verfügung zu stellen. Wie auch bei einem Unfall, muss er Ihnen bei einem Aufenthalt über Nacht außerdem eine Unterbringungsmöglichkeit organisieren und Sie beim Transport zwischen Bus und Unterkunft unterstützen. Die Gesamtkosten der Unterbringung darf der Beförderer je Fahrgast auf € 80,- pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.

Weitergehende Ersatzansprüche bei Annullierung und Verspätung richten sich nach österreichischen Rechtsvorschriften.

Besondere Rechte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität

Behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis. In zwei Fällen darf die Ausstellung eines Tickets bzw. die Beförderung allerdings verweigert werden:

  • um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen.
  • wenn es wegen der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur nicht möglich ist, Einstieg, Ausstieg oder Beförderung durchzuführen.

Geschieht dies, so können Sie verlangen, von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, damit diese Ihnen die benötigte Hilfe leisten kann und die oben angeführten Gründe der Beförderungsverweigerung nicht mehr zutreffen. Die Begleitperson muss kostenlos befördert werden.

Sollten Sie Hilfeleistungen an Busbahnhöfen und an Bord des Busses in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies dem Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler oder Reiseveranstalter spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, melden.

Sollten Sie spezielle Sitzgelegenheiten benötigen, müssen Sie dies direkt bei der Reservierung oder dem Kauf bekannt geben.

Wird Ihnen die Beförderung trotz Einhaltung der Fristen und Vorweisen eines Fahrscheins verweigert, können Sie zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Erstattung des Fahrpreises
  • sofern machbar, alternative Weiterreise (falls nötig mit einem anderen Verkehrsdienst und auf einer anderen Strecke)

Sollte Ihre Mobilitätshilfe (Rollstuhl o.ä.) verloren gehen oder beschädigt werden, muss der Beförderer bzw. Busbahnhofbetreiber dafür aufkommen. Die Höhe der Entschädigung muss dabei dem Wiederbeschaffungswert bzw. den Reparaturkosten entsprechen. Außerdem haben Sie Anspruch auf raschen vorübergehenden Ersatz für die beschädigte oder verloren gegangene Mobilitätshilfe.

Beschwerde einbringen

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Beschwerde immer bei dem Busunternehmen einbringen, das die Beförderung durchgeführt hat oder durchführen hätte sollen.

Achtung: Ihre Beschwerde muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden! Oft bieten Busunternehmen auf ihrer Website oder am Ticketschalter auch direkt die Möglichkeit, ein Beschwerdeformular auszufüllen.

Hilfe beim EVZ

Sollten Sie ein Problem mit einem Busunternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, helfen wir Ihnen gerne außergerichtlich weiter. Unser Beschwerdeformular finden Sie unter diesem Link.

Bei nationalen Fällen können Sie sich an die Beratung des VKI wenden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Fahrgastrechte bei Bahnreisen

Fahrgastrechte bei Bahnreisen

Die EU regelt Bahngastrechte in einer Verordnung seit 2009. Welche Rechte darin verbürgt sind, etwa bei Zugverspätungen oder bei Informationspflichten durch die Eisenbahngesellschaften, sowie Antworten auf die häufigsten Fragen finden sich in unserem Artikel, der anlässlich des ausgerufenen "Year of Rail 2021" aktualisiert wurde.

Brexit - Reisende und Verbraucher

Brexit - Reisende und Verbraucher

Bei dem Referendum am 23. Juni 2016 haben 52 Prozent der Briten für den Brexit gestimmt. am 24.12 haben die EU und UK ein weitgehendes Handels- und Partnerschaftsabkommen geschlossen. Welche Folgen hat das für Konsumenten in Europa? Hier einige Hinweise über die Änderungen aus Sicht von Reisenden und Konsumenten

Modernisierung der Bahnfahrgastrechte

Modernisierung der Bahnfahrgastrechte

Die Europäische Kommission reformiert die europäischen Regeln der Bahnfahrgastrechte, um Bahnreisende besser vor Verspätungen, Annullierungen oder Diskriminierungen zu schützen.

Reisen mit dem Fernbus

In den letzten Jahren hat das Angebot an Fernbussen stetig zugenommen. Wem Bahnfahren zu teuer und Fliegen zu umständlich ist, bekommt man damit eine günstige Alternative. Aber was kann ich tun, wenn der Bus im Stau steckt oder einen Unfall hat?

Zum Seitenanfang